Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für den Groß- und Einzelhandel der Dr. Goerg GmbH
§ 1 Geltungsbereich, abweichende Bedingungen und Form
(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend Bedingungen) gelten für alle Lieferungen von der Dr. Goerg GmbH an Händler (Groß- und Einzelhändler). Die Bedingungen gelten nur, wenn der Händler Unternehmer(§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Vertragsschlussangebote von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB lehnen wir ab. Der Händler bestätigt ausdrücklich, Unternehmer und kein Verbraucher zu sein und in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.
(2) Soweit in diesen Bedingungen nur von dem Händler gesprochen wird, gilt die entsprechende Regelung sowohl für Groß- als auch Einzelhändler.
(3) Die Bedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und / oder die Lieferung beweglicher Sachen (,,Ware"), unabhängig davon, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Händlers gültigen Fassung bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
(4) Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Händlers werden nicht anerkannt, es sei denn wir stimmen ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich zu. Diese Zustimmungserklärung bedarf ausschließlich der schriftlichen Form nach § 126 BGB oder eine der Schriftform angemessene elektronische Signatur. Dieses Zustimmungserfordernis gilt beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Wir betrachten eine Annahme der bestellten Leistungen durch den Händler als die nachträgliche Anerkennung der hier genannten Bedingungen, auch wenn der Händler diesen zuvor ausdrücklich widersprochen oder in seiner Bestellung auf andere Bedingungen hingewiesen hat. Für unseren Online-Shop "www.drgoerg com" gelten gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen.
(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Händler (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein der Schriftform des § 126 BGB oder ein entsprechender mit der Schriftform angemessene elektronische Signatur versehene Vertrag bzw. Bestätigung von uns maßgeblich.
(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Händlers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Textform (z B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung Auch ohne eine solche Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Das gilt auch, wenn wir dem Händler Kataloge, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen haben.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Händler gilt als verbindliches Vertragsangebot gemäߧ 145 BGB. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Tagen nach Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder in Textform (z B. durch Auftragsbestätigung per E-Mail, Telefax oder Briefpost) oder durch Auslieferung der Ware an den Händler erklärt werden.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart und gilt nur als vereinbart, wenn wir den Liefertermin mindestens in Textform elektronisch bestätigt haben.
(2) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns. Eine Lieferfrist oder ein Lieferdatum sind nur dann verbindlich, wenn der Händler seine Verpflichtungen, wie z. B. Anzahlung des vereinbarten Preises, Eröffnung erforderlicher Akkreditive, etc. rechtzeitig erfüllt hat.
(3) Soweit wir eine verbindliche Lieferfrist aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Händler hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen.
Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Händlers werden wir unverzüglich erstatten.
Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere ZuIieferer,
wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben,
wenn weder wir noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder
wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(4) Der Eintritt eines Lieferverzuges durch uns bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Händler erforderlich. Geraten wir hiernach in Lieferverzug, kann der Händler Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale pauschalierten Ersatz seines beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätetet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Händler gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(5) Wird die Lieferung durch Ereignisse höherer Gewalt wie Naturkatastrophen, Miss- oder Minderernten, Pandemien und Epidemien, behördliche Maßnahmen oder Maßnahmen anderweitiger Kontrollstellen, Streiks, oder ähnliche von uns nicht zu vertretende Umstände, auch bei unseren Lieferanten, unmöglich oder übermäßig erschwert, so sind wir für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Im Falle von Pandemien und Epidemien gilt dies auch dann, wenn diese bei Vertragsschluss bereits eingetreten waren, sofern deren konkrete Auswirkungen auf den Vertrag bei Vertragsschluss weder bekannt noch konkret absehbar waren. Wir werden den Händler über den Eintritt der Behinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich unterrichten.
Dauert die Behinderung länger als 3 Monate an oder ist es einem der Vertragspartner anderweitig aufgrund der Dauer der Behinderung unzumutbar, am Vertrag festzuhalten, ist jeder Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden wir dem Händler einen etwaigen gezahlten Kaufpreis zurückerstatten.
(6) Die Rechte des Händlers nach § 9 der Bedingungen (Mängelansprüche, Rügepflichten) und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere bei Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und / oder der Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Soweit nicht anders vereinbart ist, erfolgt die Lieferung und der Gefahrenübergang grundsätzlich bei unserem Lager, unserer Produktionsstätte oder der Lager- oder Produktionsstätte unseres lieferseitigen Vertragspartners und bedarf der Abholung der Ware durch den Händler. Diese Orte gelten als Erfüllungsorte und die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung gehen an diesen Orten auf den Händler über.
(2) Nur für Händler aus Deutschland und Österreich erfolgt die Lieferung ausnahmsweise an den in der Bestellung benannten Bestimmungsort, wenn sich dieser innerhalb Deutschlands oder Österreichs befindet, der auch Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde und der Mindestbestellwert nach§ 5 erreicht ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung gehen am Erfüllungsort auf den Händler über.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(3) Wir sind berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, soweit dies für den Händler zumutbar ist.
(4) Kommt der Händler in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Händler zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, den hieraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (insbesondere, aber nicht abschließend Lagerkosten und Kosten des Rücktransports) ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Wir berechnen hierfür eine pauschale Entschädigung in Höhe 100,00 EUR je einer (1) Tonne des vereinbarten Liefervolumens pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. - mangels einer Lieferfrist - mit der Mitteilung der Versandbereitschaft Im Fall der endgültigen und unberechtigten Annahmeverweigerung berechnen wir eine am Wert des Auftragsvolumens orientierte Entschädigung in Höhe von 5 % des Netto Warenwerts.
(5) Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt: die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Händler bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(6) Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Händler über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen und Mindestbestellwert
(1) Dem Händler ist bewusst, dass Preise in Bezug auf das jeweilige Produkt täglich schwanken können. Dies vorangestellt, wird Dr. GOERG die jeweiligen Preisanpassungen - auch auf Basis der jeweiligen Preisliste - direkt an die Kunden weitergeben Die Preisanpassungen werden ohne weiteren Zwischenschritt sofort wirksam, soweit nicht individuell etwas abweichendes Vereinbart wurde.
(2) Sofern nichts anderes mindestens in Textform vereinbart und nichts anderes vermerkt ist, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und verstehen sich zuzüglich aller anfallenden Steuern (insbesondere Mehrwertsteuer) und Zölle.
(3) Rechnungen sind sofort fällig und gemäß nachstehender Regelungen zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung Skonto und Zielvereinbarungen gelten nur für den jeweils bestätigten Auftrag und begründen keinen Aufschub der Fälligkeit.
(4) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Auftragsbestätigung bezeichnete Konto zu erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(5) Erfolgt eine erstmalige Belieferung des Händlers (Neukunden), liefern wir erst nach vollständiger Begleichung des in der Auftragsbestätigung angegebenen Betrages (Vorkasse oder Lastschrifteinzug). Bei Zahlung per Lastschrifteinzug gewähren wir einen Skontoabzug von 2 %. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsstellung zu zahlen. Nach einer positiven Bonitätsprüfung gelten die üblichen Konditionen wie nachstehend (übliche Konditionen).
(6) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis von Bestandskunden innerhalb von
30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir einen Skontoabzug von 2 %.
(7) Für Händler gelten folgende Mindestbestellwerte:
(8) Allfällige Zölle, Steuern, Abgaben aller Art, die außerhalb des Verkäuferlandes im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft erhoben werden, trägt der Händler oder hat er gegen entsprechenden Nachweis an uns zurückzuerstatten, falls wir hierfür vorleistungspflichtig geworden sind. Sofern nichts anderes vereinbart ist und in der Auftragsbestätigung entsprechend festgelegt wird, hat der Händler sämtliche Bankspesen, wie sie im Zusammenhang mit Akkreditiven, Bankgarantien, Inkassi, Einlösung von Dokumenten, usw. anfallen, zu übernehmen.
§ 6 Zahlungsverzug, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
(1) Mit Ablauf der unter § 5 bestimmten oder einer anderweitig vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Händler ohne jede weitere Mahnung in Verzug. In diesem Fall sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins(§ 353 HGB) unberührt.
(2) Dem Händler stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Händlers unberührt.
(3) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Händlers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
§ 7 Eigentumsvorbehalt und Abtretung
(1) Wir liefern nur auf Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
(2) Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Händler aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzuverlangen, wenn der Händler sich vertragswidrig verhält; das ist insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises der Fall. Haben wir bei Auslieferung der Ware bereits den vollständigen Kaufpreis erhalten, geht das Eigentum mit Übergabe der Ware an den Händler auf diesen über, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Händler untersagt.
(3) Der Händler ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Händler uns unverzüglich mindestens in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäߧ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Händler für den bei uns entstandenen Ausfall.
Der Händler ist bei Waren, die einer regelmäßigen Wartung oder Inspektion unterliegen, nach diesen Bestimmungen verpflichtet, Wartungen und/ oder rechtzeitig und auf eigene Kosten vorzunehmen.
(4) Der Händler ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.
(5) Veräußert der Händler die Vorbehaltsware weiter, tritt der Händler im Gegenzug bereits jetzt alle seine Rechte aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) sicherungshalber an uns ab.
Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Händler tritt der Händler auch solche Forderungen an uns ab, die den Händler durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Wir nehmen diese Abtretungen schon jetzt an.
(6) Bis auf Widerruf ist der Händler neben uns zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Händler seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nachkommt und kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Liegt einer der Fälle aber vor, können wir verlangen, dass der Händler uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Händlers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.
(7) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Händlers, sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Händlers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Händler gegenüber dem Händler verlangen Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Händler uns unverzüglich zu benachrichtigen Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Händler uns unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Händler erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(8) Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns gegen den Händler zustehen, die Höhe aller
gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Händlers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben: uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(9) Bei vertragswidrigem Verhalten des Händlers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt. Der Händler ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. Zahlt der Händler nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Händler zuvor eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Frist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
§ 8 Rezepturen und Wettbewerb
(1) Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Rezepturabweichungen vorzunehmen, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung nur, soweit die Abweichung für den Händler zumutbar ist und insbesondere weder die Tauglichkeit zu einem vertraglich vereinbarten und sonst üblichen Verwendungszweck beeinträchtigt noch zu einer Wertminderung der Ware führt.
(2) Der Händler darf während der Laufzeit des Vertrages, längstens innerhalb von 5 Jahren ab Vertragsschluss, keine Produkte herstellen, herstellen lassen oder vermarkten, die mit den Vertragsprodukten hinsichtlich der Rezepturen im Wesentlichen identisch sind.
§ 9 Mängelansprüche, Rügepflichten
(1) Für die Rechte des Händlers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist In allen Fällen bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gemäߧ§ 478 ff BGB) unberührt.
(2) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Händler bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt Gewährleistungsansprüche des Händlers setzen weiterhin voraus, dass dieser den nachfolgend beschriebenen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Der Händler hat die Ware unverzüglich nach Lieferung durch uns zu untersuchen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein offensichtlicher Mangel, so hat der Händler den Mangel unverzüglich nach Entdeckung bei uns anzuzeigen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von (zehn) 10 Tagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb gleicher Frist nach der Entdeckung anzuzeigen Die Anzeige muss mindestens in Textform und unter Beschreibung oder Beilage des mangelhaften Teils erfolgen.
Unterlässt der Händler eine ordnungs- und fristgemäße Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt zur Erhaltung der Rechte des Händlers. Haben wir den Mangel arglistig verschwiegen, so können wir uns nicht auf§ 9 Abs. 2 berufen.
(3) Bei Vorliegen eines Mangels, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, werden wir die Ware, vorbehaltlich ordnungs- und fristgemäßer Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Der Händler hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben oder den Zutritt zur beanstandeten Ware in den Geschäftsräumen des Händlers zu gewähren Im Falle der Ersatzlieferung hat der Händler die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(5) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- sowie Arbeits- und Materialkosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt Anderenfalls können wir vom Händler die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Händler nicht erkennbar. Wir behalten uns weiterhin vor, bei Rücklieferungen und Funktionsprüfungen ohne Gewährleistungsanspruch den Bearbeitungsaufwand in Rechnung zu stellen.
(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine für die Nacherfüllung vom Händler zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Händler - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
(7) Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts und des äußeren Erscheinungsbildes stellen keine Mängel dar.
(8) Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, Angaben in Sicherheitsdatenblättern, Angaben zur Verwendbarkeit der Waren und Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen.
(9) Rückgriffsansprüche des Händlers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Händler mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Händlers gegen den Lieferer gilt ferner§ 9 Abs. 6 der Bedingungen entsprechend.
(10) Ansprüche des Händlers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der § 10 ((Sonstige) Haftung) und sind im Übrigen ausgeschlossen
§ 10 (Sonstige) Haftung
(1) Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir- gleich aus welchem Rechtsgrund -im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten: unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf): in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus§ 9 Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Waren übernommen wurde und für Ansprüche des Händlers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Behördliche Beanstandungen, Anhörungsschreiben und sonstige relevante behördliche Korrespondenz, die unsere Produkte betreffen, sind uns unverzüglich zuzuleiten, damit eine Bearbeitung unsererseits übernommen werden kann. Gegebenenfalls negative Rechtsfolgen, die aus behördlichen Vorgängen resultieren, die uns nicht unverzüglich zugeleitet wurden, sind vom Händler selbst zu tragen. Insoweit bestehen keinerlei Ersatzansprüche.
(5) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Händler nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 11 Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
(1) Gewährleistungsansprüche des Händlers aufgrund von Sach- und Rechtsmängeln an der Kaufsache verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einem Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. soweit eine Abnahme vereinbart ist, ab Abnahme, es sei denn,
a) bei der von uns gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff) oder
b) der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder beruht auf einer vorsätzlichen oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder
c) es handelt sich um Ansprüche, die auf einer von uns übernommenen Garantie oder einem von uns übernommenen Beschaffungsrisiko beruhen oder
d) es handelt sich um Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz oder
e) es handelt sich um Ansprüche gemäß § 445 a BGB.
In den Fällen (a) bis (e) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Im Fall (e) gelten ebenfalls die gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des§ 474 BGB ist.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den Beginn und Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Händlers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist(§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
§ 12 Gewerbliche Schutzrechte, Marken, Geheimhaltung, Verletzung von geistigem Eigentum
(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Händler überlassenen Unterlagen- auch in elektronischer Form - wie z. B. Kalkulationen, Produktbeschreibungen, Berechnungen, etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben und gegenüber Dritten geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags; es sei denn, wir erteilen dem Händler eine abweichende ausdrückliche schriftliche Zustimmung Soweit wir das Angebot des Händlers nicht innerhalb der Frist nach§ 2 Abs. 2 annehmen sind diese Unterlagen an uns unverzüglich zurückzusenden. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist Vertrauliche Informationen dürfen nur für die in einer Vertraulichkeitsvereinbarung schriftlich bestimmten Zwecke und nicht ohne vorherige Zustimmung von uns verwendet werden. Solche Informationen dürfen weder an Dritte weitergegeben werden, noch in anderer Form Dritten zugänglich gemacht werden. Der Händler hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter zu verhindern.
(2) Sofern Ansprüche aus gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten an den von uns gelieferten, vertragsmäßig genutzten Produkten erhoben werden, werden wir diese Ansprüche prüfen und gegebenenfalls nach Ihrer Wahl auf Kosten des Händlers entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutz- bzw. Urheberrecht nicht verletzt wird oder das Produkt austauschen. Ist dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, werden wir das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen. Weitergehende Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen. § 10 ((Sonstige) Haftung) bleibt jedoch ebenso unberührt, wie das Recht des Händlers zum Rücktritt vom Vertrag.
(3) Der Händler ist nicht berechtigt, Marken oder sonstige Kennzeichen von Dr. Goerg an den Waren zu verändern oder von den Waren, der Verpackung oder der Werbung zu entfernen. Die Kennzeichen dürfen außer zur handelsüblichen Bewerbung auf Webseiten des Händlers in anderen Medien als den durch uns bereitgestellten nur nach vorheriger Absprache und mit unserer Einwilligung verwendet werden. Dies gilt insbesondere für die Benutzung im Internet, z. B. als Domain-Name oder in sozialen Netzwerken.
§ 13 Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen im Ausland
Für die Einhaltung etwaiger besonderer nationaler Vorschriften und gesetzlicher Bestimmungen im Empfängerland ist alleine der Händler der Ware zuständig.
§ 14 Vertraulichkeit und Datenschutz
Der Händler behandelt alle, nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Daten und Unterlagen, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, vertraulich. Die Daten sollen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verarbeitet oder genutzt werden und nur mit unserer Zustimmung an Dritte weitergegeben werden. Der Händler verpflichtet sich, sämtliche von uns erhaltenen Daten an einem gegen Zugriffe Dritter geschützten Ort aufzubewahren.
§ 15 Änderungen der Bedingungen/ Änderungsvorbehalt
Wir sind berechtigt, diese Bedingungen einseitig zu ändern, soweit
nach Vertragsschluss unvorhersehbare und unbeeinflussbare Änderungen eingetreten sind oder Lücken offenbar werden und dadurch Äquivalenzstörungen zwischen Leistung und Gegenleistung entstehen oder die Änderung zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist Hiervon ausgenommen sind Änderungen, die die Hauptleistungspflichten der Parteien betreffen.
Über eine Änderung werden wir den Händler unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen mindestens in Textform informieren. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Händler nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis uns gegenüber mindestens in Textform widerspricht.
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
(1) Diese Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz.
(3) Vertragssprache ist deutsch.
(4) Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
§ 17 Salvatorische Klausel
Die Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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